
Abschnitt 1 TRD 801
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe I (TRD 801)
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe I (TRD 801)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 801 – Geltungsbereich (1)
Diese TRD gilt für die Werkstoffe, die Herstellung, die Berechnung, die Ausrüstung, die Beheizung, die Kennzeichnung und für die Prüfung von Dampfkesseln der Gruppe I entsprechend § 4 (1) DampfkV(1) mit einem Wasserinhalt von höchstens 10 Liter.
Als Wasserinhalt (3) im Sinne dieser TRD gilt
(1) bei Dampfkesseln mit festgesetztem niedrigsten Wasserstand die Wassermenge beim niedrigsten Wasserstand, mindestens jedoch 1/5 der Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen Vermag.
(2) bei Dampfkesseln ohne festgesetzten niedrigsten Wasserstand die Wassermenge, die der Dampfkessel aufzunehmen vermag.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
Siehe jetzt BetrSichV
(3) Amtl. Anm.:
Bei der Bestimmung des Wasserinhalts werden Wasserzuleitungen und Dampf- oder Heißwasserableitungen nicht berücksichtigt.
Bei der Bestimmung des Wasserinhalts werden Wasserzuleitungen und Dampf- oder Heißwasserableitungen nicht berücksichtigt.