
Abschnitt 11 TRD 801
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe I (TRD 801)
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe I (TRD 801)
Bundesrecht
Abschnitt 11 TRD 801 – Aufstellung (1)
Für die Aufstellung der Dampfkessel sind die jeweiligen Bauvorschriften der Länder zu beachten. Die Aufstellung in Arbeitsräumen ist im allgemeinen nicht ausgeschlossen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)