
Abschnitt 7 TRD 702
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe II Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II (TRD 702)
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe II Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II (TRD 702)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRD 702 – Beheizung (1)
7.1 Die Feuerungen sind so zu gestalten, daß sie auch ohne ständige Beaufsichtigung gefahrlos betrieben werden können. Für die sicherheitstechnischen Einrichtungen der Beheizung von Heißwassererzeugern gelten, soweit zutreffend, nachfolgende TRD:
(1) TRD 411 - Ölfeuerungen an Dampfkesseln,
(2) TRD 412 - Gasfeuerungen an Dampfkesseln (2),
(3) TRD 413 - Kohlenstaubfeuerungen an Dampfkesseln,
(4) TRD 414 - Holzfeuerungen an Dampfkesseln.
7.2 Bei Anlagen, die mit festen Brennstoffen beheizt werden können, sind, soweit zutreffend, TRD 702 Anlage 1 und DIN 4751 Teil 2 zu berücksichtigen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
werden Schwergase mit einer relativen Dichte d > 1,3 im gasförmigen oder flüssigen Zustand verwendet. so sind die sicherheitstechnischen Anforderungen nach TRD 412 zu beachten.
werden Schwergase mit einer relativen Dichte d > 1,3 im gasförmigen oder flüssigen Zustand verwendet. so sind die sicherheitstechnischen Anforderungen nach TRD 412 zu beachten.