Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe II Dampfkesselanlagen m...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 2 TRD 702, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 TRD 702
Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe II Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II (TRD 702)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Dampfkessel der Gruppe II Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II (TRD 702)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 702
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRD 702 – Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Der Heißwassererzeuger besteht aus dem Wärmeerzeuger, dem unabsperrbaren Ausdehnungsgefäß und den Verbindungsleitungen zwischen Wärmeerzeuger und diesem Ausdehnungsgefäß.

2.2 Der Wärmeerzeuger ist der Teil des Heißwassererzeugers, in dem die Wärme zugeführt und zur Erzeugung von Heißwasser verwendet wird.

2.3 Wassererwärmer, die ganz oder teilweise in Heißwassererzeugern eingebaut oder unabsperrbar mit diesen verbunden sind, sind Teil des Heißwassererzeugers (2).

2.4 Das Ausdehnungsgefäß ist der Teil des Heißwassererzeugers oder der Heißwassererzeugungsanlage, in dem die bei der Erwärmung entstehende Volumenänderung des Wassers aufgenommen werden kann.

2.5 Der zulässige Betriebsüberdruck p1 ist der höchste Druck, mit dem das betreffende Teil der Dampfkesselanlage betrieben werden darf.

2.6 Die zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Bei Wassererwärmern, bei denen die Wassertemperatur auf 95 °C begrenzt ist, ist DIN 4753 zu beachten