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Abschnitt 4 TRD 612, Überwachung
Abschnitt 4 TRD 612
Technische Regeln für Dampfkessel Heißwasser Wasser für Heißwassererzeuger der Gruppen II bis IV (TRD 612)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Heißwasser Wasser für Heißwassererzeuger der Gruppen II bis IV (TRD 612)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 612
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRD 612 – Überwachung (1)

Die Einhaltung der in dieser TRD gestellten Anforderungen ist nach innerbetrieblicher Anweisung, ggf. über Hilfsgrößen, zu überwachen. Dies erfolgt entweder kontinuierlich und registrierend oder diskontinuierlich.

Diskontinuierliche Messungen sind in regelmäßigen Zeitabständen gemäß Betriebsanweisungen durchzuführen. Die Ergebnisse sind schriftlich festzuhalten.

Tafel 1. Anforderungen an das Kreislaufwasser (2)

  salzarmsalzhaltig 
el. Leitfähigkeit bei 25 °CµS/cm<= 30> 30-100> 100-1500
pH-Wert bei 25 °C (3) 9,0-10,4 (4)9,0-10,5 (5)9,0-10,5
Sauerstoff (O2) (6)- mg/l< 0,1< 0,05< 0,02
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Gemessen am Eintritt des Heißwassererzeugers
(3) Amtl. Anm.:
Sollen die Bestimmungen der Trinkwasserverordnung eingehalten werden, darf ein pH-Wert von 9,5 nicht Überschritten werden. Die Verträglichkeit der Pumpen- und Armaturenwerkstoffe mit dem Kreislaufwasser ist zu beachten.
(4) Amtl. Anm.:
ur Einstellung des pH-Wertes ist bei Großwasserraumkesseln in erster Linie Trinatriumphosphat zu verwenden und Natronlauge nur dann einzusetzen, wenn der angestrebte pH-Wert mit Trinatriumphospat nicht zu erreichen ist.
(5) Amtl. Anm.:
Zur Einstellung des pH-Wertes ist bei Großwasserraumkesseln in erster Linie Trinatriumphosphat zu verwenden und Natronlauge nur dann einzusetzen, wenn der angestrebte pH-Wert mit Trinatriumphospat nicht zu erreichen ist.
(6) Amtl. Anm.:
Im Dauerbetrieb stellen sich normalerweise deutlich niedrigere Wette ein.