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Abschnitt 1 TRD 511, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRD 511
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III (TRD 511)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III (TRD 511)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 511
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRD 511 – Geltungsbereich (1)

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung vor Inbetriebnahme von erlaubnisbedürftigen Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III und für die wiederkehrenden äußeren Prüfungen von Dampfkesselanlagen mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe II mit einem Wasserinhalt von mehr als 2000 Litern. Für erlaubnisbedürftige Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen II und III, für die eine Bauartzulassung erteilt ist, gelten die Abschnitte 2.5 und 3 nicht.

Diese TRD gilt auch bei einer wesentlichen Änderung nach § 13 DampfkV(1) für ursprünglich nicht erlaubnisbedürftige Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I mit p > 32 bar, II oder III, wenn diese Änderung sich auf den bauartzugelassenen Dampfkessel oder deren bauartzugelassene Teile erstreckt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV