
Abschnitt 3 TRD 508
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten (TRD 508)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten (TRD 508)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRD 508 – Bauprüfung (1)
Bei der Bauprüfung sind die ausgewählten Maßnahmen nach Abschnitt 2.2 durchzuführen und zu protokollieren. Sofern diese hersteller- oder betreiberseitig erfolgen (Bauüberwachung), kann sich der Sachverständige auf Stichproben beschränken. Es wird geprüft, ob die festgelegten Meßstellen für Druck, Temperatur und bleibende Dehnung gekennzeichnet und leicht zugänglich sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)