
Abschnitt 1 TRD 507
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Wasserdruckprüfung (TRD 507)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Wasserdruckprüfung (TRD 507)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 507 – Geltungsbereich (1)
Diese Richtlinie gilt für die wiederkehrende Wasserdruckprüfung an Dampfkesseln der Gruppe IV und an den in § 16 Abs. 2 Nr. 1 DampfkV(2) genannten Teilen einer Dampfkesselanlage mit einem Dampfkessel der Gruppe IV.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
Siehe jetzt BetrSichV