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Abschnitt 6 TRD 506, Durchführung der angeordneten inneren P...
Abschnitt 6 TRD 506
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 506
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRD 506 – Durchführung der angeordneten inneren Prüfung (1)

6.1 Hat die Aufsichtsbehörde bei Schadensfällen oder aus besonderem Anlaß eine innere Prüfung angeordnet (§ 20 DampfkV)(1), so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.

6.2 Werden verkürzte Prüffristen nach § 17 Abs. 7 Nr. 2 DampfkV(1) angewendet, so werden Umfang und Durchführung von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festgelegt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV