
Abschnitt 5 TRD 506
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRD 506 – Durchführung einer vorgezogenen Prüfung nach § 17 Abs. 2 DampfkV(1) (2)
Als sicherheitstechnisch besonders bedeutsame Teile einer Dampfkesselanlage sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel anzusehen: Trommeln, Abscheideflaschen, Einspritzkühler, Formstücke, bei Umlaufkesseln die untenliegenden Kesselwasserverteiler, hochbeanspruchte Bauteile nach TRD 508 mit Erschöpfungsraten e >= 60 % sowie Bauteile, die aufgrund von Feststellungen des Sachverständigen bereits einer verkürzten Frist für die innere Prüfung unterliegen.
Der Prüfumfang ist in Abstimmung mit dem Sachverständigen festzulegen.
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
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