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Abschnitt 1 TRD 506, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRD 506
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 506
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRD 506 – Geltungsbereich (1)

Diese Richtlinie gilt für die innere Prüfung an einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV (§ 16 DampfkV)(1).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV