Vorherige Seite Nächste Seite Abschnitt 1 TRD 506, GeltungsbereichAbschnitt 1 TRD 506Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)BundesrechtTitel: Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Innere Prüfung (TRD 506)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: TRD 506Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]Normtyp: Technische RegelAbschnitt 1 TRD 506 – Geltungsbereich (1)Diese Richtlinie gilt für die innere Prüfung an einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV (§ 16 DampfkV)(1).(1) Red. Anm.:Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)(1) Red. Anm.:Siehe jetzt BetrSichV Zur Komplettansicht des Dokumentes PDF Download Seite drucken Zurück Vorherige Seite Nächste Seite