
Abschnitt 5 TRD 505
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Äußere Prüfung (TRD 505)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Äußere Prüfung (TRD 505)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRD 505 – Prüfbescheinigung (1)
5.1 Der Sachverständige stellt über jede Prüfung oder Teilprüfung eine Bescheinigung aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1), in der alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Mängel aufgeführt sind.
5.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Drille gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 26 der DampfkV(1) und unter Vorschlag von Maßgaben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit.
5.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsart ausgehändigt; sie wird in die Prüfakte für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.