
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Äußere Prüfung (TRD 505)
Abschnitt 2 TRD 505 – Prüffristen (1)
2.1 Die Frist für die wiederkehrende äußere Prüfung (DampfkV § 17(1) (1)) beginnt mit dem Abschluß der Abnahmeprüfung (DampfkV § 15 Abs. 2 Nummer 3)(1).
2.2 Die Frist für die äußere Prüfung gilt als eingehalten, wenn diese Prüfung im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Frist abläuft (DampfkV § 17)(1) . Ist eine zusätzliche jährliche äußere Prüfung angeordnet, so sollten die Prüfungen auf das Jahr gleichmäßig verteilt werden. Im Einzelfall kann die Aufsichtsbehörde die Frist verlängern oder verkürzen (§ 17 Abs. 7 DampfkV)(1). Die äußere Prüfung kann in Ausnahmefällen am nicht in Betrieb befindlichen Kessel durchgeführt werden, bei Schiffsdampfkesselanlagen muß sie grundsätzlich unter Dampf erfolgen.
2.3 Sofern innere Prüfungen zum gleichen Zeitpunkt fällig werden, sollte die äußere Prüfung im Anschluß an diese Prüfung erfolgen.
2.4 Die äußere Prüfung kann in Abstimmung zwischen Betreiber und Sachverständigem auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen.