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Abschnitt 4 TRD 502, Prüfbescheinigung
Abschnitt 4 TRD 502
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion (TRD 502 )
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion (TRD 502 )
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 502
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRD 502 – Prüfbescheinigung (1)

4.1 Zum Zeichen der ohne Beanstandung durchgeführten Prüfung werden die eingereichten Unterlagen durch den Sachverständigen mit dem Stempel "vorgeprüft" versehen.

Die Gültigkeitsdauer der Prüfung gilt für die Bauzeit des Dampfkessels, mindestens jedoch für ein Jahr.

4.2 Durch entsprechenden Vermerk auf den Vorprüfungszeichnungen legt der Sachverständige in Abstimmung mit dem Betreiber und Hersteller, unter Beachtung der bestmöglichen Durchführung der Prüfungen der Bauteile, fest, in welchen Bauabschnitten die Bau- und Wasserdruckprüfungen (Teilbauprüfungen) durchzuführen sind.

4.3 Werden Abweichungen von den TRD befürwortet, so gibt der Sachverständige an, auf welche Weise den sicherheitstechnischen Anforderungen genügt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)