
Abschnitt 1 TRD 501
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse (TRD 501)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages oder der Anzeige Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse (TRD 501)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 501 – Geltungsbereich (1)
Diese Richtlinie gilt für die Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages (§§ 10 und 13 DampfkV)(1) bzw. der Anzeige (§ 12 Abs. 4 Satz 5 DampfkV)(1) hinsichtlich der Ausrüstung, der Aufstellung und der vorgesehenen Betriebsverhältnisse einer Dampfkesselanlage mit einem oder mehreren Dampfkesseln der Gruppe IV.
Für die Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages hinsichtlich der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion einer Dampfkesselanlage gilt TRD 502.