
Abschnitt 3 TRD 500
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Prüfung von Dampfkesselanlagen Allgemeines (TRD 500 )
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Prüfung von Dampfkesselanlagen Allgemeines (TRD 500 )
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRD 500 – Durchführung der Prüfungen (1)
3.1 Für die Durchführung der vorstehend aufgeführten Prüfungen gelten die folgenden Richtlinien:
für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II und III: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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TRD 509 | Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 511 | Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 520 | Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 501 | Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages - Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 502 | Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages - Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 503 | Prüfung vor Inbetriebnahme - Bauprüfung und Wasserdruckprüfung - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 504 | Prüfung vor Inbetriebnahme - Abnahmeprüfung - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 505 | Wiederkehrende Prüfung - äußere Prüfung - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 506 | Wiederkehrende Prüfung - innere Prüfung - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 507 | Wiederkehrende Prüfung - Wasserdruckprüfung - | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 508 | Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 509 | Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 510 | Bauteilprüfung (2) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 520 | Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen |
3.2 Die Prüfungen erfolgen durch den für den Aufstellungsort, bei beweglichen Dampfkesseln durch den für den Wohnort des Antragstellers oder Betreibers zuständigen Sachverständigen. Prüfungen oder Teile von Prüfungen durch den in Satz 1 genannten Sachverständigen können entfallen, soweit diese Prüfungen andernorts durch einen Sachverständigen durchgeführt und bescheinigt wurden.
Die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren erfolgen durch den für den Sitz des Herstellerwerkes zuständigen Sachverständigen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
In Vorbereitung.
In Vorbereitung.