
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Rauchgas-Wasservorwärmer für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 431)
Abschnitt 4 TRD 431 – Bauausführung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
4.1 Berechnungsdruck
Rauchgas-Wasservorwärmer sind für den zulässigen Betriebsüberdruck, auf den die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung eingestellt sind, zu berechnen.
4.2 Berechnungstemperatur
Als Berechnungstemperatur für beheizte Teile ist die dem zulässigen Betriebsüberdruck entsprechende Sattdampftemperatur mit einem Temperaturzuschlag von 20 K zu wählen.
4.3 Zulässige Wassertemperatur
Die zulässige Wassertemperatur am Austritt soll bei Rauchgas-Wasservorwärmern aus Gußeisen möglichst 20 K unter der dem Arbeitsdruck des Dampfkessels entsprechenden Sattdampftemperatur liegen.
4.4 Aufstellung
Die Rauchgaszüge des Rauchgas-Wasservorwärmers sind so zu gestalten, daß eine ausreichende Durchspülung mit Luft erzielt werden kann. Die einzelnen Pakete sollen in Richtung des Rauchgasstromes in der Regel nicht höher als 2,5 m sein. Bei Rauchgas-Wasservorwärmern aus Gußeisen muß der Ausbau einzelner Pakete ohne Ausbau anderer Pakete möglich sein. Rauchgas-Wasservorwärmer sind derart zu gestalten, daß die Rohrpakete von der Gaseintrittseite und von der Gasaustrittseite besichtigt werden können. Durch die Aufstellung von Rauchgas-Wasservorwärmern über Dampfkesseln darf die Zugänglichkeit der Ausrüstungsteile der Dampfkessel und der Vorwärmer nicht beeinträchtigt werden.