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Abschnitt 4 TRD 431, Bauausführung
Abschnitt 4 TRD 431
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Rauchgas-Wasservorwärmer für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 431)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Rauchgas-Wasservorwärmer für Dampfkessel der Gruppe IV (TRD 431)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 431
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRD 431 – Bauausführung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

4.1 Berechnungsdruck

Rauchgas-Wasservorwärmer sind für den zulässigen Betriebsüberdruck, auf den die Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung eingestellt sind, zu berechnen.

4.2 Berechnungstemperatur

Als Berechnungstemperatur für beheizte Teile ist die dem zulässigen Betriebsüberdruck entsprechende Sattdampftemperatur mit einem Temperaturzuschlag von 20 K zu wählen.

4.3 Zulässige Wassertemperatur

Die zulässige Wassertemperatur am Austritt soll bei Rauchgas-Wasservorwärmern aus Gußeisen möglichst 20 K unter der dem Arbeitsdruck des Dampfkessels entsprechenden Sattdampftemperatur liegen.

4.4 Aufstellung

Die Rauchgaszüge des Rauchgas-Wasservorwärmers sind so zu gestalten, daß eine ausreichende Durchspülung mit Luft erzielt werden kann. Die einzelnen Pakete sollen in Richtung des Rauchgasstromes in der Regel nicht höher als 2,5 m sein. Bei Rauchgas-Wasservorwärmern aus Gußeisen muß der Ausbau einzelner Pakete ohne Ausbau anderer Pakete möglich sein. Rauchgas-Wasservorwärmer sind derart zu gestalten, daß die Rohrpakete von der Gaseintrittseite und von der Gasaustrittseite besichtigt werden können. Durch die Aufstellung von Rauchgas-Wasservorwärmern über Dampfkesseln darf die Zugänglichkeit der Ausrüstungsteile der Dampfkessel und der Vorwärmer nicht beeinträchtigt werden.