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Abschnitt 8 TRD 414, Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr
Abschnitt 8 TRD 414
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 414
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 8 TRD 414 – Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr (1)

8.1 Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr müssen in Abhängigkeit voneinander geregelt bzw. eingestellt werden können.

8.2 Gebläse für die Verbrennungsluft müssen eine Ein-richtung aufweisen, die bei Ausfall der Gebläse die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet. Geeignete Geräte sind z. B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter. Ausgenommen hiervon sind Gebläse, bei deren Stillstand keine gefährlichen Betriebszustände auftreten können (Gebläse für die Brennstoff-Förderung siehe Abschnitt 5.4.2).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)