
Abschnitt 8 TRD 414
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Bundesrecht
Abschnitt 8 TRD 414 – Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr (1)
8.1 Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr müssen in Abhängigkeit voneinander geregelt bzw. eingestellt werden können.
8.2 Gebläse für die Verbrennungsluft müssen eine Ein-richtung aufweisen, die bei Ausfall der Gebläse die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet. Geeignete Geräte sind z. B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter. Ausgenommen hiervon sind Gebläse, bei deren Stillstand keine gefährlichen Betriebszustände auftreten können (Gebläse für die Brennstoff-Förderung siehe Abschnitt 5.4.2).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)