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Abschnitt 10 TRD 414, Ausrüstung auf der Rauchgasseite
Abschnitt 10 TRD 414
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 414
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 10 TRD 414 – Ausrüstung auf der Rauchgasseite (1)

10.1 Feuerungen müssen so ausgerüstet sein, daß bei jedem Betriebszustand eine ausreichende Abfuhr der Rauchgase gewährleistet ist.

10.2 Saugzuggebläse für die. Rauchgase müssen eine Einrichtung aufweisen, die bei Ausfall des Gebläses die selbsttätige Brennstoffzufuhr sofort abschaltet. Geeignete Geräte sind z.B. Strömungs-, Druck- oder Drehzahlwächter.

10.3 Absperreinrichtungen im Rauchgasweg müssen eine Einrichtung aufweisen, die bei nicht ausreichender Öffnung des Rauchgasweges beim Einschalten die Brennstoffzufuhr verhindert bzw. während des Betriebes die Brennstoffzufuhr unterbricht, z.B. durch Endschalter an der Absperreinrichtung oder durch Feuerraumdrucküberwachung.

10.4 Abscheider im Rauchgasweg, bei denen ein Verstopfen nicht auszuschließen ist (z.B. filternde Abscheider), müssen eine Einrichtung aufweisen, die bei unzulässiger Belastung die Brennstoffzufuhr abschaltet, z.B. durch Differenzdruckwächter oder Feuerraumdrucküberwachung.

10.5 Zusammenführen von Abgasströmen

Abgasströme dürfen nach dem Austritt aus dem Kessel in Abgaskanälen oder Schornsteinen dann zusammengeführt werden, wenn ein unzulässiger Druckanstieg durch Zündung von zündfähigen Gemischen nicht auftreten kann. Dies ist erfüllt, wenn die Temperaturen aller Abgasströme so niedrig sind, daß eine Selbstentzündung ausgeschlossen und davon ausgegangen werden kann, daß Fremdzündung nicht auftritt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)