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TRD 414 - TR Dampfkessel 414
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 414
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Dampfkessel

Ausrüstung
Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)

Ausgabe Juli 1985 (BArbBl. 7-8/1985 S. 72)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Hinweise auf Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen 3
Brennstofflagerung4
Brennstoff-Förderung 5
Brennstoffaufbereitung und Dosierung6
Beschickungseinrichtungen7
Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr 8
Feuerung9
Ausrüstung auf der Rauchgasseite 10
Ein- und Abschaltfolge11
Zusätzliche Anforderungen für Holzfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln der Gruppe IV 12
Elektrische Ausrüstung der Holzfeuerungsanlage 13
Einrichtungen und Maßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz14
Betrieb und Wartung15
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung 16