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Abschnitt 12 TRD 411, Zusätzliche Anforderungen für Ölfeueru...
Abschnitt 12 TRD 411
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 411)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ölfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 411)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 411
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 12 TRD 411 – Zusätzliche Anforderungen für Ölfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln der Gruppe IV (1)

LS Werden Ölfeuerungen an nicht ständig beaufsichtigten Dampfkesseln betrieben, so gelten zusätzlich folgende Anforderungen:

(1) Die Feuerungen müssen mit teilautomatischen oder automatischen Brennern ausgestattet sein. Die Feuerungswärmeleistung muß selbsttätig geregelt werden und ist so zu begrenzen, daß die maximale Feuerungswärmeleistung nicht überschritten wird.

(2) Brenner müssen nach DIN 4787 Teil 1 baumustergeprüft worden sein oder beim Hersteller oder am Aufstellungsort des Dampfkessels einer Einzelprüfung nach Abschnitt 9.1.3 unterzogen werden.

(3) Brennersteuerungen, zum Beispiel Feuerungsautomaten, müssen DIN 4787 Teil 2 oder DIN 4788 Teil 3 entsprechen und für Dauerbetrieb geeignet sein. Sie müssen baumustergeprüft oder einer Einzelprüfung unterzogen worden sein.

(4) Bei vorzuwärmendem Heizöl muß die Öltemperatur selbsttätig geregelt werden (Temperaturregler). Zusätzlich zu dieser Regeleinrichtung muß je eine zuverlässige Einrichtung vorhanden sein, die bei wesentlichem Überschreiten und Unterschreiten der vorgesehenen Öltemperatur die Beheizung des Kessels abschaltet. Das Ansprechen des Wächters muß durch Dauersignal erkennbar sein.

Bei wesentlichem Überschreiten der zulässigen Temperatur muß außerdem die Beheizung des Vorwärmers abgeschaltet werden. Auf eine Abschalteinrichtung für das Überschreiten der zulässigen Heizöltemperatur kann verzichtet werden, wenn vom Heizmedium her eine unzulässige Erwärmung des Heizöles ausgeschlossen ist.

(5) Ist eine selbsttätige Brennstoffumschaltung (auch fernbedient) von Gas nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 Teil 1 auf Heizöl EL oder umgekehrt vorgesehen, muß bei Anlagen mit einem Brenner sichergestellt sein, daß jeweils nur ein Brennstoff verfeuert werden kann. Die unmittelbare Zuschaltung eines anderen Brennstoffes ist nur zulässig, wenn der Brenner mit reduzierter Leistung betrieben und für beide Brennstoffe der ausreichende Verbrennungsluftstrom sichergestellt wird.

Die Brennstoffumschaltungseinrichtung muß den Anforderungen nach DIN VDE 0116 entsprechen. Bei Anlagen mit mehreren Brennern gilt dies für jeden Einzelbrenner. Die Sicherheit muß auch während des Brennstoffumschaltvorganges gewährleistet sein.

Die jeweils verfeuerte Brennstoffart muß im Kesselaufstellungsraum bzw. auf der Warte dauernd angezeigt werden.
Wird von den nach Satz 1 aufgeführten Brennstoffarten abgewichen, sind die erforderlichen Maßnahmen im Einverständnis mit dem Sachverständigen festzulegen.

(6) Ist eine selbsttätige Umschaltung des Zerstäubungsmittels vorgesehen, muß sichergestellt sein, daß jeweils nur ein Zerstäubungsmittel eingesetzt werden kann. Die Umschalteinrichtung für die Zerstäubungsmittel muß den Anforderungen nach DIN VDE 0116 entsprechen. Die Sicherheit muß auch während der Umschaltung der Zerstäubungsmittel gewährleistet sein.

(7) Die druckführenden Ölleitungen müssen in dreijährigen Fristen und nach Änderungen und Instandsetzungen Dichtheitsprüfungen nach Abschnitt 6.3.1 unterzogen werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)