
Abschnitt 5 TRD 403
Technische Regeln für Dampfkessel Aufstellung Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV (TRD 403)
Technische Regeln für Dampfkessel Aufstellung Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV (TRD 403)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRD 403 – Aufstellung im Freien (1)
LS 5.1 Die Dampfkesselanlage muß in geeigneter Weise gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.
LS 5.2 Die für die Sicherheit der Dampfkesselanlage erforderlichen Ausrüstungsteile müssen gegen schädliche Witterungseinflüsse geschützt sein.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)