
Abschnitt 2 TRD 403
Technische Regeln für Dampfkessel Aufstellung Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV (TRD 403)
Technische Regeln für Dampfkessel Aufstellung Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV (TRD 403)
Bundesrecht
Abschnitt 2 TRD 403 – Begriffsbestimmungen (1)
LS 2.1 Kesselaufstellungsraum ist der Raum oder Teil eines Raumes, der zur Aufstellung, unmittelbaren Bedienung und Wartung des Dampfkessels und der zu seinem Betrieb dienenden Einrichtungen benötigt wird.
LS 2.2 Rettungswege sind Wege, die ein schnelles, ungehindertes Verlassen und Erreichen der Gefahrenbereiche bzw. des Kesselaufstellungsraumes auf einer Ebene oder auf mehreren, über Treppen verbundenen Ebenen ermöglichen.
LS 2.3 Notwege, auch in Verbindung mit Notausstiegen, sind Wege, die ein Verlassen des Gefahrenbereiches bzw. Kesselaufstellungsraumes ermöglichen; sie erfüllen zwar nicht die Anforderungen an Rettungswege, können jedoch im Notfall zur Flucht benutzt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)