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Abschnitt 10 TRD 403, Beleuchtung
Abschnitt 10 TRD 403
Technische Regeln für Dampfkessel Aufstellung Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV (TRD 403)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Aufstellung Aufstellung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV (TRD 403)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 403
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 10 TRD 403 – Beleuchtung (1)

LS 10.1 Die Dampfkesselanlage, insbesondere im Bereich der Armaturen und der Sicherheitseinrichtungen, sowie die Rettungswege müssen beleuchtet sein.

LS 10.2 Für die Rettungswege und deren Ausgänge muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)