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Abschnitt 16 TRD 402, Kennzeichnung
Abschnitt 16 TRD 402
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV (TRD 402)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ausrüstung von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV (TRD 402)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 402
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 16 TRD 402 – Kennzeichnung (1)

16.1 An jedem Heißwassererzeuger müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

  • Name und Firmensitz des Herstellers,

  • zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,

  • zulässige Vorlauftemperatur in °C,

  • zulässige Wärmeleistung in kW oder MW,

  • Herstellnummer und Herstelljahr (2)




16.2 Bei Heißwassererzeugern mit Bauartzulassung müssen ferner angegeben sein:

  • Bauartzulassungskennzeichen,

  • Typ / Leistungsgröße der Baureihe.

16.3 An jedem Ausdehnungsgefäß müssen auf einem Schild dauerhaft angegeben sein:

  • Name und Firmensitz des Herstellers,

  • zulässiger Betriebsüberdruck in Bar,

  • zulässige Vorlauftemperatur in °C,

  • Volumen in m3 oder l,

  • Herstellnummer und Herstelljahr.

Bei Ausdehnungsgefäßen mit Baumusterprüfung ferner:

  • Baumusterkennzeichen.

16.4 Die Schilder dauerhaft so befestigt sein, daß sie auch nach der Ummantelung sichtbar bleiben.

16.5 Für vorgeschriebene Stempelungen müssen im Bereich des Schildes die erforderlichen Flächen vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Das Jahr, in dem die erste Wasserdruckprüfung durchgeführt worden ist