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Abschnitt 12 TRD 401, Beheizung
Abschnitt 12 TRD 401
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV (TRD 401)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Ausrüstung für Dampferzeuger der Gruppe IV (TRD 401)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 401
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 12 TRD 401 – Beheizung (1)

12.1 Für die Beheizung von Dampferzeugern gelten, soweit zutreffend, bei

12.2 Die Beheizung muß der zulässigen Dampferzeugung (siehe Abschnitt 2.8) und der vorgesehenen Betriebsweise angepaßt sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)