
Abschnitt 7 TRD 309
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Schrauben (TRD 309)
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Schrauben (TRD 309)
Bundesrecht
Abschnitt 7 TRD 309 – Festigkeitskennwert K (1)
Als Festigkeitskennwert K gilt:
7.1. bei Berechnungstemperaturen t bis 350 °C die Streckgrenze bzw. 0,2 (Mindestwert) bei der Berechnungstemperatur (s. Abschnitt )
7.2. bei Berechnungstemperaturen t über 350 °C der niedrigere der folgenden Werte:
(1) | die Streckgrenze ![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | die 100000 h-Festigkeit ![]() |
Außerdem ist nachzuprüfen, ob noch mindestens 1,0fache Sicherheit besteht gegen
(3) | ![]() | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | ![]() |
7.3. Die Festigkeitskennwerte sind TRD 106 - Schrauben und Muttern aus Stahl - Ferritische Stähle - zu entnehmen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)