Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304) B...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 5 TRD 304, Berechnungsdruck p
Abschnitt 5 TRD 304
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 304
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 TRD 304 – Berechnungsdruck p (1)

Im allgemeinen ist der Berechnungsdruck gleich dem höchstzulässigen Betriebsdruck. Statische Drücke von mehr als 5 m WS sind bei der Berechnung der Kesselwandungen zusätzlich zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)