
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Abschnitt 4 TRD 304 – Berechnung(1) (2)
4.1. Flachgewölbte Flammrohrböden mit R > D (Bild 1)
Die erforderliche Wanddicke s beträgt:

(1)
Der höchstzulässige Betriebsdruck p beträgt:

(2)
4.2. Flammrohrböden mit R <= D und eingeschweißten Verstärkungsringen (Bild 2)
Die erforderliche Wanddicke s betragt:

(3)
Der höchstzulässige Betriebsdruck p beträgt:

(4)
Dabei ist Voraussetzung, daß der eingeschweißte rohrförmige Verstärkungsring der Bedingung genügt:

(5)
wobei

(6)
einzusetzen und h dem wirklichen Wert entsprechend, jedoch nicht größer als 2 (dR . b)0,5 zu wählen ist. Es bestehen keine Bedenken, die Höhe des Verstärkungsringes in der Nähe der Bodenkrempe auf etwa 2/3 der rechnerisch erforderlichen Höhe zu verringern. Die nach Formel (5) errechnete Höhe muß lediglich nach der Bodenmitte hin vorhanden sein.
Siehe TRD 303 - Gewölbte Böden unter innerem und unter äußerem Überdruck.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)