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Abschnitt 4 TRD 304, Berechnung
Abschnitt 4 TRD 304
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 304
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRD 304 – Berechnung(1)  (2)

4.1. Flachgewölbte Flammrohrböden mit R > D (Bild 1)

Die erforderliche Wanddicke s beträgt:

(1)

Der höchstzulässige Betriebsdruck p beträgt:

(2)

4.2. Flammrohrböden mit R <= D und eingeschweißten Verstärkungsringen (Bild 2)

Die erforderliche Wanddicke s betragt:

(3)

Der höchstzulässige Betriebsdruck p beträgt:

(4)

Dabei ist Voraussetzung, daß der eingeschweißte rohrförmige Verstärkungsring der Bedingung genügt:

(5)

wobei

(6)

einzusetzen und h dem wirklichen Wert entsprechend, jedoch nicht größer als 2 (dR . b)0,5 zu wählen ist. Es bestehen keine Bedenken, die Höhe des Verstärkungsringes in der Nähe der Bodenkrempe auf etwa 2/3 der rechnerisch erforderlichen Höhe zu verringern. Die nach Formel (5) errechnete Höhe muß lediglich nach der Bodenmitte hin vorhanden sein.

(1) Amtl. Anm.:
Siehe TRD 303 - Gewölbte Böden unter innerem und unter äußerem Überdruck.
(2) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)