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Abschnitt 11 TRD 304, Abstand zwischen Kesselmantel und Flam...
Abschnitt 11 TRD 304
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 304
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 11 TRD 304 – Abstand zwischen Kesselmantel und Flammrohr (1)

Der lichte Abstand zwischen dem Flammrohr und dem Mantel soll an der engsten Stelle mindestens 100 mm betragen. Zwischen zwei Flammrohren muß mindestens ein lichter Abstand von 120 mm vorhanden sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)