
Abschnitt 10 TRD 304
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Gewölbte Flammrohrböden (TRD 304)
Bundesrecht
Abschnitt 10 TRD 304 – Wanddickenunterschreitungen (1)
Die errechnete Wanddicke ist die Mindestwanddicke für den fertigen Boden. Wanddickenverminderungen durch das Herstellungsverfahren sind zu berücksichtigen. Bei der Festlegung der Dicke für die Ausgangsbleche ist ferner ein Zuschlag zur Berücksichtigung der nach den einschlägigen Normen zulässigen Blechdickenunterschreitungen zu machen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)