
Abschnitt 10 TRD 303
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Kugelschalen und gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck (TRD 303)
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Kugelschalen und gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck (TRD 303)
Bundesrecht
Abschnitt 10 TRD 303 – Kleinste zulässige Wanddicke (1)
10.1. Die kleinste zulässige Wanddicke se beträgt:
(1) | bei ferritischem Stahl | 5 mm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | bei Nichteisenmetallen | 3 mm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | bei nichtrostendem (austenitischem oder ferritischem) Stahl | 2 mm |
10.2. Bei gegossenen Böden ergibt sich die kleinste Wanddicke u.a. aus der Technik der Herstellung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)