
Abschnitt 12 TRD 301
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderschalen unter innerem Überdruck (TRD 301)
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderschalen unter innerem Überdruck (TRD 301)
Bundesrecht
Abschnitt 12 TRD 301 – Höchstwanddicke von Kesselrohren (1)
Die auszuführende Wanddicke von stark beheizten Kesselrohren (z.B. bei Wasserrohrkesseln mit einer Heizgastemperatur von mehr als 800 °C) soll nicht mehr als 6,3 mm betragen. Dies gilt nicht für Überhitzerrohre.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)