
Abschnitt 4 TRD 300
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Festigkeitsberechnung von Dampfkesseln (TRD 300)
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Festigkeitsberechnung von Dampfkesseln (TRD 300)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRD 300 – Erforderliche Wanddicken (1)
Die erforderliche Wanddicke s wird für die verschiedenen Bauteile nach den jeweiligen TRD der Reihe 300 ermittelt; sie muß an jeder Stelle des Bauteils vorhanden sein.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)