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TRD 203 - TR Dampfkessel 203
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Nahtlose Sammler und ähnliche Hohlkörper Fertigung und Prüfung (TRD 203)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Nahtlose Sammler und ähnliche Hohlkörper Fertigung und Prüfung (TRD 203)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 203
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Dampfkessel

Herstellung
Nahtlose Sammler und ähnliche Hohlkörper
Fertigung und Prüfung (TRD 203)(1) (2) (3)

Ausgabe April 1980 (BArbBl. 5/1980 S. 91)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich 1
Fertigung und Wärmebehandlung2
Prüfungen3
Kennzeichnung4
Nachweis der Güteeigenschaften 5
(1) Amtl. Anm.:
Auf § 4 Abs. 3 Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).
(2) Amtl. Anm.:
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. 204 S. 37) sind beachtet worden.
Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.
(3) Red. Anm.:
Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.