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Abschnitt 7 TRD 202, Besichtigung, Ausmessung und Kennzeichn...
Abschnitt 7 TRD 202
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech (TRD 202)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech (TRD 202)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 202
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 7 TRD 202 – Besichtigung, Ausmessung und Kennzeichnung (1)

7.1. Fertigteile, die mit Abnahmezeugnis nach DIN 50049 geliefert werden, sind vom Sachverständigen im Lieferzustand zu besichtigen und auszumessen.

7.2. Bei Fertigteiles aus Stählen, die mit Werkszeugnis nach DIN 50049 geliefert werden, wird die Besichtigung und Ausmessung durch den Hersteller durchgeführt.

7.3. Die Fertigteile sind entsprechend den jeweils in Betracht kommenden TRD über Werkstoffe zu kennzeichnen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)