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Abschnitt 5 TRD 202, Anforderungen
Abschnitt 5 TRD 202
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech (TRD 202)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech (TRD 202)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 202
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 5 TRD 202 – Anforderungen (1)

Für die im Zugversuch und im Kerbschlagbiegeversuch zu erfüllenden Anforderungen sind die in Betracht kommenden TRD über Werkstoffe maßgebend (2).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Reicht die Blechdicke zur Herstellung von normgerechten Kerbschlagbiegeproben nicht aus, so sind Probenform und einzuhaltende Werte besonders zu vereinbaren. Grundsätzlich sollen jedoch Proben verwendet werden, die der normgerechten Probe ähnlich sind, also eine Höhe von 10 mm haben, während die Breite gleich der Erzeugungsdicke ist.