
Abschnitt 1 TRD 202
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech (TRD 202)
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Prüfung von Fertigteilen aus Stahlblech (TRD 202)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 202 – Geltungsbereich (1)
Dieses Blatt gilt für die Prüfung von Fertigteilen, und zwar von Preßteilen und Böden, die aus Stahlblech durch Kaltformgeben mit anschließender Wärmebehandlung oder durch Warmformgeben hergestellt werden (2).
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Den Herstellern von Fertigteilen wird empfohlen, den Blechhersteller bei der Blechbestellung darauf hinzuweisen, daß die aus dem Blech hergestellten Fertigteile nach dieser TRD geprüft werden.
Den Herstellern von Fertigteilen wird empfohlen, den Blechhersteller bei der Blechbestellung darauf hinzuweisen, daß die aus dem Blech hergestellten Fertigteile nach dieser TRD geprüft werden.