
Abschnitt 1 TRD 110
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Armaturengehäuse (TRD 110)
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Armaturengehäuse (TRD 110)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 110 – Geltungsbereich (1)
Diese TRD gilt für drucktragende Gehäuseteile von Armaturen aus Eisenwerkstoffen, wie Gehäuseoberteile, Gehäuseunterteile, Deckel und deren Verbindungsteile, die zur Wandung des Dampfkessels (2) oder die zu den zur Dampfkesselanlage zählenden Dampf- und Heißwasserleitungen (3) gehören. Diese TRD gilt auch für drucktragende Gehäuseteile von Armaturen mit Sicherheitsaufgaben in Dampfkesselanlagen, wie Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung, Sicherheitsüberströmventile und für Regelarmaturen einschließlich Turbinenschnellschlußventilen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Siehe TRD 401 Abschnitt 2.7
Siehe TRD 401 Abschnitt 2.7
(3) Amtl. Anm.:
Siehe § 2 Abs. 4 Nr. 10 DampfkV
Siehe § 2 Abs. 4 Nr. 10 DampfkV