
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Gußeisen mit Lamellengraphit und Gußeisen mit Kugelgraphit (TRD 108)
Abschnitt 7 TRD 108 – Festigkeitskennwerte für die Berechnung (4) (2)
Als Festigkeitskennwerte für die Berechnung gelten:
7.1 Bei Gußeisen nach Abschnitt 2.1 die Erwartungswerte für die Zugfestigkeit im Gußstück bei Raumtemperatur gemäß DIN 1691, Tafel 1.
7.2 Bei Gußeisen nach Abschnitt 2.2 die 0,2-Grenze nach Tafel 2.
Bei Gußstücken mit Wanddicken über 200 mm sind die Festigkeitskennwerte zwischen Hersteller, Besteller (Betreiber) und Sachverständigem zu vereinbaren.
Tafel 2 Festigkeitskennwerte bei Gußeisen mit Kugelgraphit
Werkstoff- sorte | Festigkeitskennwerte K in N/mm2 0,2-Grenze bei Betriebstemperatur in °C | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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20 (50) | 100 (120) | 150 | 200 | 250 | 300 | 350 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) für Wanddicken bis einschließlich 60 mm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GGG-35,3 | 220 | 210 | 200 | 180 | 170 | 150 | 140 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GGG-40,3 | 250 | 240 | 230 | 210 | 200 | 180 | 160 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) für Wanddicken über 60 bis 200 mm | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
GGG-40,3 | 230 | 220 | 210 | 190 | 180 | 170 | 150 |
7.3 Bei Gußeisen nach Abschnitt 2.3 die in dem Gutachten des Sachverständigen festgelegten Werte.
7.4 Die in Tafel 2 für 20 °C angegebenen Festigkeitskennwerte gelten bis 50 °C, die für 100 °C angegebenen Werte bis 120 °C. In den übrigen Bereichen ist zwischen den angegebenen Werten linear zu interpolieren (z.B. für 80 °C zwischen 20 und 100 °C, für 140 °C zwischen 100 und 150 °C), wobei eine Aufrundung nicht zulässig ist.
Für Werkstoffe mit Einzelgutachten nach Abschnitt 2.3 gilt die Interpolationsregel nur bei hinreichend engem Abstand (5) der Stützstellen.
Sicherheitsbeiwerte und Berechnungstemperatur siehe die TRD über Berechnung
In der Regel wird hierunter ein Temperaturabstand von 50 K im Bereich der Warmstreckgrenze und von 10 K im Bereich der Zeitstandfestigkeit verstanden.