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TRD 107 - TR Dampfkessel 107
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Kesselteile aus Formstahl und Schmiedestücken (TRD 107)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Kesselteile aus Formstahl und Schmiedestücken (TRD 107)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 107
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Dampfkessel

Werkstoffe
Kesselteile aus Formstahl und Schmiedestücken (TRD 107) (1) (2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 36)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich1
Zulässige Werkstoffe 2
Anforderungen an die Herstellung von Flanschen und ähnlichen Kesselteilen3
Prüfung4
Kennzeichnung5
Nachweis der Güteeigenschaften6
Festigkeitskennwerte für die Berechnung 7
(1) Amtl. Anm.:
Auf § 6 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)
(2) Red. Anm.:
Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.