Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Bleche (TRD 101) Bundesrecht

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Abschnitt 4 TRD 101, Kennzeichnung
Abschnitt 4 TRD 101
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Bleche (TRD 101)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Bleche (TRD 101)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 101
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 4 TRD 101 – Kennzeichnung (1)

4.1 Jedes Blech ist wie folgt zu kennzeichnen:

  • Zeichen des Herstellerwerkes,

  • Kurznamen für die Stahlsorte,

  • Schmelzennummer, Probennummer,

  • Zeichen des Sachverständigen bzw. Werkssachverständigen.

4.2 Bei Blechen aus Stählen nach Abschnitt 2.2 ist an Stelle der Kurznamen für die Stahlsorten nach DIN EN 10028-3 das Stempelzeichen oder die Markenbezeichnung nach den Beiblättern der VdTÜV-Werkstoffblätter 352/1, 354/1 und 357/1 einzusetzen.

4.3 Bleche bis 5 mm Dicke sind durch Einprägung oder Farbauftrag, Bleche über 5 mm Dicke durch Einprägen zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung an einem Ende des Bleches ist so anzubringen, daß sie aufrecht steht, wenn man in Hauptwalzrichtung blickt. Soweit die Kennzeichnung durch Einprägen aufgebracht wird, ist sie mit weißer Farbe zu umrahmen.

4.4 Bei Blechen nach Abschnitt 2.4 sind zusätzlich die Festlegungen im Gutachten des Sachverständigen zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)