
Abschnitt 6 TRD 100
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe (TRD 100)
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe (TRD 100)
Bundesrecht
Abschnitt 6 TRD 100 – Festigkeitskennwerte für die Berechnung (1)
Für die Festigkeitskennwerte gelten die Festlegungen in den TRD der Reihe 100. Bei sonstigen Werkstoffen sind die Festigkeitskennwerte im Gutachten des Sachverständigen festgelegt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)