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Abschnitt 1 TRD 100, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRD 100
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe (TRD 100)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Allgemeine Grundsätze für Werkstoffe (TRD 100)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 100
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRD 100 – Geltungsbereich (1)

Dieses Blatt gilt für metallische Werkstoffe (2), die zum Bau drucktragender Wandungen und Teile von Dampfkesseln, Überhitzern, Zwischenüberhitzern, Speisewasservorwärmern und dergleichen verwendet werden. Es bildet die Grundlage der weiteren TRD der Reihe 100, welche die Anforderungen für Werkstoffe in den verschiedenen Erzeugnisformen wie Blech, Band, Rohr, Formstücke, Schmiedestücke, vorgeschmiedete und gewalzte Ringe und Flansche sowie Gußstücke regeln.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
unter dem Begriff "Werkstoff" sind im weiteren die Werkstoffe und ihre Erzeugnisformen gemeint.