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Abschnitt 2 TRD 001, Aufbau der TRD
Abschnitt 2 TRD 001
Technische Regeln für Dampfkessel Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRD (TRD 001)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRD (TRD 001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRD 001 – Aufbau der TRD (1)

Die TRD enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Aufstellung und Prüfung sowie für den Betrieb der Dampfkesselanlagen. Die TRD stützen sich weitgehend auf DIN-Normen. Von den in den TRD erwähnten Normen gilt jeweils die neueste Fassung, auf die im Bundesarbeitsblatt, hingewiesen ist (2).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Eine Veröffentlichung der Liste der jeweils gültigen Normen erfolgt ferner in folgenden Zeitschriften:
Brennstoff - Wärme - Kraft (BWK)
Technische Überwachung (TÜ)
Mitteilungen der Vereinigung der Grosskesselbetreiber (VGB)
DIN-Mitteilungen.