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Abschnitt 1 TRD 001, Die TRD im Rahmen der Dampfkesselvorsch...
Abschnitt 1 TRD 001
Technische Regeln für Dampfkessel Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRD (TRD 001)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRD (TRD 001)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 001
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRD 001 – Die TRD im Rahmen der Dampfkesselvorschriften (1)

Dampfkesselanlagen müssen entsprechend § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung (DampfkV) (1)  nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Dampfkesselverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 1 DampfkV (1)  erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß (DDA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) entspricht. (2)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
(2) Amtl. Anm.:
Übersicht über das gesamte Regelwerk siehe Seite 3 (Tafel 1).