
Abschnitt 1 TRD 001
Technische Regeln für Dampfkessel Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRD (TRD 001)
Technische Regeln für Dampfkessel Allgemeines Aufbau und Anwendung der TRD (TRD 001)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 001 – Die TRD im Rahmen der Dampfkesselvorschriften (1)
Dampfkesselanlagen müssen entsprechend § 6 Abs. 1 der Dampfkesselverordnung (DampfkV) (1) nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Dampfkesselverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 6 Abs. 1 DampfkV (1) erfüllt sind, soweit die Dampfkesselanlage den vom Deutschen Dampfkesselausschuß (DDA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln für Dampfkessel (TRD) entspricht. (2)
