TRD 702 Anlage 1 - TR Dampfkessel 702 Anlage 1

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Abschnitt 4 TRD 702 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentration im Rauchgas (1)

4.1 Bei Abschaltung der Feuerung nach Abschnitt 3 (1) bis (8) ist erforderlichenfalls die Luftzufuhr selbsttätig so anzupassen, daß die Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas nicht überschritten werden.

O2: 4 Vol.-% oder
CH4 + CO + H2: 5 Vol.-% jedoch
CH4 + CmHn: 2 Vol.-%

Wenn die Konzentrationen der Gase CH4 + CO + H2 <= 2 Vol.-% beträgt, kann die CmHn-Messung entfallen.

4.2 Die Einhaltung der in Abschnitt 4.1 festgelegten Konzentrationen ist nach Abschnitt 8.2 nachzuweisen. Ferner ist nach Abschnitt 8.3 nachzuweisen, daß nach Abschnitt 3 (2) die Rauchgase gefahrlos abgeleitet werden bei

  • Ausfall der Verbrennungsluft,

  • nicht ausreichend freiem Abgasweg.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)