Abschnitt 4 TRD 702 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentration im Rauchgas (1)
4.1 Bei Abschaltung der Feuerung nach Abschnitt 3 (1) bis (8) ist erforderlichenfalls die Luftzufuhr selbsttätig so anzupassen, daß die Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas nicht überschritten werden.
O2 | : 4 Vol.-% oder |
---|---|
CH4 + CO + H2 | : 5 Vol.-% jedoch |
CH4 + CmHn | : 2 Vol.-% |
Wenn die Konzentrationen der Gase CH4 + CO + H2 <= 2 Vol.-% beträgt, kann die CmHn-Messung entfallen.
4.2 Die Einhaltung der in Abschnitt 4.1 festgelegten Konzentrationen ist nach Abschnitt 8.2 nachzuweisen. Ferner ist nach Abschnitt 8.3 nachzuweisen, daß nach Abschnitt 3 (2) die Rauchgase gefahrlos abgeleitet werden bei
Ausfall der Verbrennungsluft,
nicht ausreichend freiem Abgasweg.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)