
Abschnitt 10 TRD 702 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen zu TRD 702 an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II mit automatischen oder teilautomatischen Feuerungen für Kohle (TRD 702 Anlage 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen zu TRD 702 an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II mit automatischen oder teilautomatischen Feuerungen für Kohle (TRD 702 Anlage 1)
Bundesrecht
Abschnitt 10 TRD 702 Anlage 1 – Hinweise (1)
Von dieser TRD darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit auf andere Weise gleichermaßen erfüllt wird, z.B. 24 h/Tag Bereitschaftsdienst über eine zentrale Fernüberwachung und täglichem Kontrollgang.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)