
Abschnitt 3 TRD 604 Blatt 2 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 2 Anlage 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 2 Anlage 1)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRD 604 Blatt 2 Anlage 1 – Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas (1)
3.1 Bei Abschaltung der Feuerung nach Abschnitt 2 (1) bis (11) ist erforderlichenfalls die Luftzufuhr selbsttätig so anzupassen, daß die Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas nicht überschritten werden:
O2 | : 4 Vol.-% oder |
CH4 + CO + H2 | : 5 Vol.-% jedoch |
CH4 + CmHn | : 2 Vol.-% |
Wenn die Konzentration der Gase CH4 + CO + H2 <= 2 Vol.-% beträgt, kann die CmHn-Messung entfallen.
3.2 Die Einhaltung der in Abschnitt 3.1 festgelegten Konzentrationen ist nach Abschnitt 9.1 nachzuweisen. Ferner muß nach Abschnitt 9.2 nachgewiesen werden, daß nach Abschnitt 2 (2) die Rauchgase gefahrlos abgeführt werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)