
Abschnitt 1 TRD 604 Blatt 1 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung Abgasbeheizte Dampferzeuger auf Schiffen (TRD 604 Blatt 1 Anlage 2)
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Dampferzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung Abgasbeheizte Dampferzeuger auf Schiffen (TRD 604 Blatt 1 Anlage 2)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 604 Blatt 1 Anlage 2 – Geltungsbereich (1)
Die Anlage 2 zu TRD 604 Blatt 1 enthält Anforderungen, die auf Schiffen für den Betrieb von Dampferzeugern mit Natur- und Zwangumlauf gelten, bei denen die Beheizung mit Abgas von Verbrennungsmaschinen erfolgt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)